Statuten

Statuten


Quartierverein Dättnau-Steig


Anässlich der 64. Generalversammlung von Ende März 2023 wurden die nachstehenden neuen Statuten von den anwesenden Mitgliedern genehmigt.


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Anmerkung: Für alle Wirkungskreise gilt sowohl die weibliche, wie auch die männliche Form. 


I. Name
Art. 1: 

Unter dem Namen "Quartierverein Dättnau-Steig", vormals "Quartierverein Dättnau", gegründet 1959, besteht ein Verein von Einwohnern des genannten Quartiers der Stadt Winterthur im Sinne der Art. 60-79 des ZGB. 


II. Zweck
Art. 2: 

Der Quartierverein verfolgt folgende Zwecke auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage: 

a. Zusammenhalt und Integration aller Einwohner des besagten Quartiers 

b. Wahrung und Förderung der gemeinsamen Quartierinteressen 

c. Pflege und Förderung der Geselligkeit und des Wohlbefindens 

 
III. Tätigkeit 
Art. 3: 

a. Behandlung aller Mitglieder- und Quartierfragen von Gesamtinteresse im Kreise der Vereinsversammlung oder des Vorstandes. 

b. Besprechung von Interessensfragen mit den zuständigen Behörden oder Zivilpersonen. 

c. Förderung der Geselligkeit im Kreise der Mitglieder und/oder im Zusammenwirken mit den ortsansässigen Vereinen. 

d. Betreibt ein Sportangebot 

e. Betreibt und unterhält die zur Verfügung gestellte Infrastruktur (z.B. Freizeitanlage, Quartierräume) 

f. publiziert quartierrelevante Informationen (z.B. Quartierzeitung) 
 

IV. Mitglieder
Art. 4:

a. Alle Einwohner des Quartiers Dättnau-Steig und Personen, die diesem Quartier nahestehen, können Vereinsmitglieder werden. Pro Haushalt ist eine Mitgliedschaft möglich. Die Anmeldung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

b. Mitglieder, die nicht im Quartier Dättnau-Steig Wohnsitz haben, gelten als Passivmitglieder. Sie erhalten die Quartierzeitung zugestellt und sind an allen Quartieranlässen willkommen. Weitere Leistungen (z.B. Stimmrecht, Vergünstigung Freizeitanlage oder Kurse) oder Verpflichtungen sind ausgeschlossen. 

c. Jedes Aktivmitglied kann auf Grund besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied ernannt werden und ist als solches beitragsfrei. 

d. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt und mit einer Urkunde bedacht. 

e. Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand auf den 31. Dezember schriftlich einzureichen. 

f. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Anmerkung: Sämtliche folgende Artikel (Ausnahme Art.17) beziehen sich ausschliesslich auf Aktivmitglieder. 


V. Organe
Art. 5: 

Die Organe des Quartiervereins Dättnau-Steig sind: 

a. die Vereinsversammlung (GV) 

b. der Vorstand (VS) 

c. Ressorts und Arbeitsgruppen (RS und AG) 

d. die Rechnungsrevisoren (RR)


VI. Vereinsversammlung

Art. 6: 

Die Vereinsversammlung (Generalversammlung) bildet das oberste Organ des Vereins. 

a. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. 

b. Ein Fünftel der Vereinsmitglieder hat das Recht, durch schriftliche Eingabe an den Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung zu verlangen 

c. Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. 

d. Die Einladung zu einer Generalversammlung erfolgt schriftlich. 

e. Jede durch eine schriftliche Einladung einberufene Versammlung ist für die angekündigten Traktanden sowie für vorschriftsgemäss eingereichte Mitgliederanträge beschlussfähig. 

f. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen. Diese sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. 

g. Mitglieder, welche an der Versammlung nicht teilnehmen, haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen. 

h. Die Bestimmung des Versammlungslokals ist Sache des Vorstandes. 

 
Art. 7: 

Wahlen und Abstimmungen 

a. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse jeweils mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen. 

b. Bei Vorstandswahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr und in allfälligen weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei sämtlichen Abstimmungen steht dem Präsidenten im Falle von Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. 

 

Art. 8: 

Die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung soll die folgenden Traktanden enthalten: 

  1. Appell und Wahl der Stimmenzähler 
  2. Protokoll der letzten Generalversammlung 
  3. Mutationen 
  4. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten des QVDS 
  5. Abnahme der Jahresrechnungen 
    1. des QVDS 
    2. das Ressort «Liegenschaften» 
    3. das Ressort «Redaktion» 
    4. das Ressort «Sportkurse» 
  6. Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages 
  7. Wahlen
    1. des Vorstands und dessen Präsident 
    2. der Ressortmitglieder 
    3. der Rechnungsrevisoren 
  8. Jahresprogramm 
  9. Anträge 
  10. Verschiedenes 

                                   
                                  VII. Vorstand 
                                  Art. 9: 

                                  Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten unter die Befugnisse der Vereinsversammlung oder der Revisoren fallen. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. 

                                  a. Der Vorstand setzt sich aus Präsident:in, Vizepräsident:in, Kassier:in, Aktuar:in, Ressort-Leiter:innen und Beisitzer:innen zusammen. Co-Leitungen sind möglich und zählen als eine Stimme im Vorstand.  

                                  b. Der Vorstand wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.  

                                  c. Falls Vorstandsmitglieder im Verlaufe ihrer Amtszeit ausscheiden, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Generalversammlung Ersatzpersonen einzusetzen. 

                                  d. Der Vorstand konstituiert sich jeweils selber. 

                                  e. Der Vorstand kann mit Dritten Verträge und Vereinbarungen unterzeichnen. Es gilt die Kollektivunterschrift zu zweien (Präsident:in und/oder Kassier:in und ein weiteres Co-/Vorstandsmitglied). 

                                   
                                  Art. 10: 

                                  Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte innerhalb des bewilligten Budgets. Für Unvorhergesehenes kann ein im Verhältnis zum Vereinsvermögen stehender Betrag eingesetzt werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf Vergütung der im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit anfallenden Spesen. Spesenforderungen sind mit Belegen dem Kassier einzureichen.  

                                   

                                  Art. 11: 

                                  a. Der Vorstand kann nach Bedarf Ressorts und Arbeitsgruppen einsetzen. Das Ressort und die Arbeitsgruppen werden von einem Vorstandsmitglied präsidiert. Ihre Mitglieder müssen nicht dem Vorstand angehören. 

                                  b. Die Ressorts und Arbeitsgruppen legen dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Für die ständigen Ressorts wird eine eigene Jahresrechnung erstellt und an der Vereinsversammlung vorgestellt. Sie stellen für den Jahresberichtes des Präsidenten alle wichtigen Informationen zusammen. Die Vereinsversammlung stimmt über den Jahresbericht ab. 

                                  c. Der Präsident:in kann auf eigenes Verlangen jederzeit an Sitzungen der Ressorts und Arbeitsgruppen teilnehmen oder kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 


                                  IX. Ständige Ressorts
                                  Art. 12: 

                                  Das Ressort «Liegenschaften» ist für die Freizeitanlage Dättnau und die Quartierräume verantwortlich. Es wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.  

                                   
                                  Art. 13: 

                                  Das Ressort «Aktivitäten» organisiert und koordiniert in angemessenem Rahmen Anlässe, die den Quartierbewohnern angeboten werden. Es wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. 
                                   
                                  Art. 14: 

                                  Das Ressort «Redaktion» publiziert die Quartierzeitung des Quartiervereins Dättnau-Steig.  Es wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder und Ressort/Arbeitsgruppen sind verantwortlich für Informationen aus ihrem Aufgabengebiet. 


                                  Art. 15: 

                                  Das Ressort «Sportkurse» organisiert und fördert ein breites Sportangebot im Quartier. Es wird von der Generalversammlung in allen ungeraden Jahren neu gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.  


                                  X. Rechnungsrevisoren

                                  Art. 16:

                                  a. Die Jahresversammlung wählt in den ungeraden Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. 

                                  b. Sie stellen der Vereinsversammlung den Antrag zur Genehmigung bzw. Ablehnung der Jahresrechnung.


                                  XI. Finanzielles
                                  Art. 17: 

                                  Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. 

                                   
                                  Art. 18: 

                                  Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt und ist für Aktiv- wie Passivmitglieder gleich. Er wird im ersten Semester eingezogen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ressorts sind beitragsfrei. 

                                   
                                  Art. 19: 

                                  Die Verwaltung der Kassen steht unter Aufsicht des Vorstandes. Die vom Kassier auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossene Rechnung soll von den Revisoren geprüft und der Generalversammlung zur Einsicht und Genehmigung unterbreitet werden. 

                                   
                                  Art. 20: 

                                  Vereinsgelder sollen zinstragend angelegt werden. 

                                   
                                  Art. 21: 

                                  Das Verfügungsrecht über das Vereinsvermögen steht nur der Generalversammlung zu. 

                                   
                                  Art. 22: 

                                  Für allfällige Schulden und Forderungen haftet der Verein nur im Rahmen des Vereinsvermögens unter ausdrücklichem Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder. Dies bezieht sich in erster Linie auf Handlungen oder Unterlassungen des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder, welche vom Vorstand oder von der Generalversammlung mit einer bestimmten Funktion betraut wurden. 

                                   
                                  XII. Freizeitanlage Dättnau und Quartierräume 
                                  Art. 23: 

                                  Der QVDS übt die rechtliche Trägerschaft über die Freizeitanlage Dättnau (ehemaliges Schützenhaus) und Quartierräume aus. 

                                   
                                  Art. 24: 

                                  Für die Betriebsführung der Freizeitanlage und der Quartierräume ist das Ressort «Liegenschaften» zuständig. 

                                   
                                  XIII. Allgemeines 
                                  Art. 25: 

                                  Eine Statutenrevision kann nur an einer Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

                                   
                                  Art. 26: 

                                  Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens 9 Mitglieder für dessen Fortbestand stimmen. 

                                   

                                  Art. 27: 

                                  Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der zuständigen Stadtbehörde zur Aufbewahrung zu überweisen, bis sich später im gleichen Raum wieder ein Verein bildet, der dem gleichen Zweck dient. 

                                   
                                  Art. 28: 

                                  Die offizielle Vereinskorrespondenz wird durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet. 

                                   
                                  XIV. Übergangsbestimmung 
                                  Art. 29:  

                                  Die vorliegenden Statuten ersetzen alle früheren Ausgaben und Reglemente, per Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 31. März 2023. Sie (die Statuten) werden jedem Vereinsmitglied zugänglich gemacht. 
                                   

                                  Winterthur, 31. März 2023 

                                  Der Präsident: Daniel Aebischer 
                                  Die Vizepräsidentin: Maria Wegelin